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Das Recht im Mittelalter

Dorfgericht
Bei den Germanen war Recht, was Brauch war. Dieses Gewohnheitsrecht setzte sich bis ins Mittelalter fort. Allerdings beanspruchten die Kirchen ein von der Bibel abgeleitetes Rechtsverständnis, das sich nicht unbedingt vom Gewohnheitsrecht unterschied.
 

Der Landfrieden Barbarossa's

Im Jahr 1152 bestimmte Kaiser Friedrich Barbarossa in einem Landfrieden:

"Wir wollen einem jeden Menschen sein Recht sichern, und wir befehlen, daß der lange ersehnte und aller Welt so dringend notwendige Frieden in allen Gauen unseres gesamten Reiches bei unserer königlichen Autorität gehalten werde. Wie man aber diesen Frieden halten und bewahren solle, das lehren die unten folgenden Bestimmungen ganz eindeutig:
 

1. Wenn jemand während des verordneten Friedens einen anderen Menschen tötet, muß er die Todesstrafe auf sich nehmen. Es sei denn, er könne durch Zweikampf beweisen, daß er jenen anderen bei Verteidigung des eigenen Lebens erschlagen hat. Wenn es aber allen deutlich ist, daß er nicht unter dem Drucke der Not, sondern vorsätzlich jenen getötet hat, dann gebe es für ihn weder den Zweikampf noch eine andere Entschuldigung, sondern er werde zum Tode verurteilt ...
3. Wenn jemand während des verordneten Friedens einen anderen Menschen verwundet, dann werde ihm, falls er nicht im Zweikampf beweist, daß er dies bei der Verteidigung des eigenen Lebens getan hat, die rechte Hand abgeschlagen, und er werde so, wie oben gesagt ist, verurteilt, und der Richter sei gehalten, gegen ihn und seinen Besitz streng nach dem Rechte zu verfahren.
18. Wer einen Gegenstand im Werte von fünf Schillingen [etwa der Wert einer Kuh] oder mehr stiehlt, soll am Strick aufgehängt werden, wenn der Wert geringer ist, werde der Dieb mit Ruten gestrichen, mit Zangen gepeinigt oder kahl geschoren."

Der Sachsenspiegel

In den Jahren 1220-1230 schrieb der Ritter Eike von Repgow im damaligen Deutsch, also in einer für viele verständlichen Sprache, den "Sachsenspiegel". Er wollte das geltende Recht, auch das entstandene Stadtrecht, festhalten, den Rechtsbrauch spiegeln. Sein Werk wurde aber mehr als nur ein Spiegel, es wurde Vorbild für viele andere Rechtsbücher (Deutschenspiegel, Schwabenspiegel).
 
 

Aus dem Sachsenspiegel

Futterschnitt
(Ldr. II 68). Unterwegs darf der Reisende seinem müden Pferde Korn schneiden, soviel er, mit einem Fuß auf dem Weg stehend, erreichen kann.
Sachsenlehen
(Ldr. III 44 § 3). Nachdem die Sachsen die thüringischen Herren erschlagen haben, belehnen sie Bauern mit Grundstücken (mit dem Symbol des Zweiges), damit das Land ausreichend bebaut werde.
Dorfgründung
(Ldr. III 79 § 1). Dorfgründung von 'wilder Wurzel'. Die Siedler roden und zimmern; der Grundherr übergibt dem Bauermeister den Leihebrief.
Kornschnitt
(Ldr. III 37 § 4). Wer irrig fremdes Korn schneidet und nicht wegführt, frevelt nicht.
Lehenseid
Lehnseid: Deine Feinde sind meine Feinde, deine Freunde sind meine Freunde. Ich will dir allzeit treu und gegenwärtig sein, wenn du mich brauchst.

Das 'Gottesurteil'

Ein besonderer Brauch war die Rechtsfindung in Zweifelsfällen: das Gottesurteil. Gerade vermeintliche Hexen spürten diesen Brauch. Wenn sie nach Folter und Haft noch nicht bekannten, Hexen zu sein, so wurden sie gefesselt ins Wasser geworfen. Versank sie, war sie keine Hexe, blieb sie an der Oberfläche, war sie mit dem Teufel im Bunde. Es versteht sich, daß ein guter Kontakt zum Henker, der den Strick band, sein Geld wert war. Bekannte Opfer waren Jeanne d'Arc (1431 in Rom verbrannt), A.Bernauer (1435 in Augsburg ertränkt) und Anna Göldi, die "letzte Hexe" Europas (1782 in Glarus geköpft).
 

Strafen im Mittelalter

Strafarten im Mittelalter

Rädern, Verbrennen, Hängen, Stäupen, Enthaupten, Ohr abschneiden, Ertränken, Hand abschlagen, Vierteilen, Blenden.

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