Bei
den Germanen war Recht, was Brauch war. Dieses Gewohnheitsrecht setzte
sich bis ins Mittelalter fort. Allerdings beanspruchten die Kirchen ein
von der Bibel abgeleitetes Rechtsverständnis, das sich nicht unbedingt
vom Gewohnheitsrecht unterschied.
Der Landfrieden Barbarossa's
Im
Jahr 1152 bestimmte Kaiser Friedrich Barbarossa in einem Landfrieden:
"Wir wollen einem jeden Menschen sein Recht sichern, und wir befehlen,
daß der lange ersehnte und aller Welt so dringend notwendige Frieden
in allen Gauen unseres gesamten Reiches bei unserer königlichen Autorität
gehalten werde. Wie man aber diesen Frieden halten und bewahren solle,
das lehren die unten folgenden Bestimmungen ganz eindeutig:
1. Wenn jemand während des verordneten Friedens einen
anderen Menschen tötet, muß er die Todesstrafe auf sich nehmen.
Es sei denn, er könne durch Zweikampf beweisen, daß er jenen
anderen bei Verteidigung des eigenen Lebens erschlagen hat. Wenn es aber
allen deutlich ist, daß er nicht unter dem Drucke der Not, sondern
vorsätzlich jenen getötet hat, dann gebe es für ihn weder
den Zweikampf noch eine andere Entschuldigung, sondern er werde zum Tode
verurteilt ...
3. Wenn jemand während des verordneten Friedens einen
anderen Menschen verwundet, dann werde ihm, falls er nicht im Zweikampf
beweist, daß er dies bei der Verteidigung des eigenen Lebens getan
hat, die rechte Hand abgeschlagen, und er werde so, wie oben gesagt ist,
verurteilt, und der Richter sei gehalten, gegen ihn und seinen Besitz streng
nach dem Rechte zu verfahren.
18. Wer einen Gegenstand im Werte von fünf Schillingen
[etwa der Wert einer Kuh] oder mehr stiehlt, soll am Strick aufgehängt
werden, wenn der Wert geringer ist, werde der Dieb mit Ruten gestrichen,
mit Zangen gepeinigt oder kahl geschoren."
Der Sachsenspiegel
In
den Jahren 1220-1230 schrieb der Ritter Eike von Repgow im damaligen
Deutsch, also in einer für viele verständlichen Sprache, den
"Sachsenspiegel". Er wollte das geltende Recht, auch das entstandene
Stadtrecht, festhalten, den Rechtsbrauch spiegeln. Sein Werk wurde aber
mehr als nur ein Spiegel, es wurde Vorbild für viele andere Rechtsbücher
(Deutschenspiegel, Schwabenspiegel).
Aus dem Sachsenspiegel
(Ldr. II 68). Unterwegs darf der Reisende seinem müden Pferde Korn
schneiden, soviel er, mit einem Fuß auf dem Weg stehend, erreichen
kann.
(Ldr. III 44 § 3). Nachdem die Sachsen die thüringischen Herren
erschlagen haben, belehnen sie Bauern mit Grundstücken (mit dem Symbol
des Zweiges), damit das Land ausreichend bebaut werde.
(Ldr. III 79 § 1). Dorfgründung von 'wilder Wurzel'. Die Siedler
roden und zimmern; der Grundherr übergibt dem Bauermeister den Leihebrief.
(Ldr. III 37 § 4). Wer irrig fremdes Korn schneidet und nicht wegführt,
frevelt nicht.
Lehnseid: Deine Feinde sind meine Feinde, deine Freunde sind meine Freunde.
Ich will dir allzeit treu und gegenwärtig sein, wenn du mich brauchst.
Das 'Gottesurteil'
Ein
besonderer Brauch war die Rechtsfindung in Zweifelsfällen: das Gottesurteil.
Gerade vermeintliche Hexen spürten diesen Brauch. Wenn sie
nach Folter und Haft noch nicht bekannten, Hexen zu sein, so wurden sie
gefesselt ins Wasser geworfen. Versank sie, war sie keine Hexe, blieb sie
an der Oberfläche, war sie mit dem Teufel im Bunde. Es versteht sich,
daß ein guter Kontakt zum Henker, der den Strick band, sein Geld
wert war. Bekannte Opfer waren Jeanne d'Arc (1431 in Rom verbrannt), A.Bernauer
(1435 in Augsburg ertränkt) und Anna Göldi, die "letzte Hexe"
Europas (1782 in Glarus geköpft).
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