Unter
den Karolingern verbanden sich die Adligen der verschiedenen Regionen mit
dem fränkischen Adel zur Reichsaristokratie. Die Ernennung ihrer Mitglieder
zu hohen Reichsämtern durch die Könige geschah nach Lehnsrecht:
Als königliche Vasallen waren sie mit einem Reichsamt beauftragt,
zu dem jeweils ein Amtsgut gehörte. Beides wurde seit dem 10. Jh.
erblich und mit den eigenen Besitzungen (Allod) sowie weiteren Herrschaftsrechten
zur Machtbasis des Hochadels. Im 11. Jh. setzte ein Strukturwandel des
Adels ein: Aus den instabilen adligen Familienverbänden wurden nun
aufgrund der männlichen Erbfolge feste Dynastien mit Familiennamen
und -wappen sowie Stammburgen. Zugleich begann der massenhafte Aufstieg
meist unfreier Dienstmannen (Ministeriale) durch Kriegs- und Verwaltungsaufgaben
in den niederen Adel. Dieser war seit ca. 1200 streng vom Hochadel
(Reichsfürsten, Grafen, Edelherren) getrennt. Im Spätmittelalter
geriet der niedere Adel durch sinkende Einkünfte und Verlust seiner
Aufgaben in Krieg und Verwaltung in eine Krise (Raubrittertum).
Weltlicher und Geistlicher Adel
Ritter
war zunächst der Krieger zu Pferd. Seit dem 11. Jh. wurde diese Berufsbezeichnung
zunehmend auf alle angewandt, die zu Pferd kämpften, d.h. auf den
gesamten Adel. Beeinflußt durch christliche Vorstellungen (Ritterweihe,
Schwertsegen) entwickelte sich eine den Adel insgesamt prägende weltliche
Kultur: Vornehmste Aufgabe des Ritters war der Kampf zum Schutz Wehrloser
(z.B. Geistliche und Bauern) und in den Ritterorden vor allem gegen die
Ungläubigen; sein Verhalten war den ritterlichen Tugenden wie Treue,
Verehrung der adligen Dame und Maßhalten verpflichtet. Feste und
Turniere galten als Höhepunkte des höfischen Lebens. Das in der
höfischen Dichtung (Minnesang) entworfene Idealbild stand in scharfem
Kontrast zum mühseligen Alltag der meisten Ritter auf ihren bescheidenen
Burgen.
Bischöfe
und Äbte entstammten dem Hochadel. Da bei ihnen aufgrund der
Ehelosigkeit die Erblichkeit ausgeschlossen war, überließen
die Könige ihnen im Rahmen des Lehnswesens bevorzugt Ländereien,
Herrschaftsrechte und hohe Reichsämter. Solange die Könige Bischöfe
und Äbte einsetzen konnten, waren diese verläßliche Stützen
in der Reichsverwaltung und beim Heeresaufgebot (Reichskirchensystem).
Als mit der Gregorianischen Reform (um 1100) der Einfluß des
Königs und anderer Laien in der Kirche zurückgedrängt wurde,
funktionierte dieses System nicht mehr. Vielfach behielten Bischöfe
und Äbte ihre Ländereien und weltlichen Herrschaftsrechte: Sie
wurden zu geistlichen Reichsfürsten, die die weltlichen Geschäfte
ihrer Gebiete (Gericht und Verwaltung) und die militärischen Aufgaben
einem adligen Vogt überließen.
Landesherrschaft des Hochadels
Während
sich im Frühmittelalter Herrschaft vor allem auf Personen erstreckte,
entwickelte sich seit dem 12. Jh. die Landesherrschaft. Sie bedeutete
möglichst umfassende Herrschaft über ein bestimmtes Gebiet (Territorium)
und alle darin ansässigen Personen. Die dazu notwendige Zusammenfassung
unterschiedlicher Herrschaftsrechte (z.B. Grundherrschaft, hohe Gerichtsbarkeit,
Zoll-, Münz- und Steuerrechte) gelang dem Hochadel aufgrund der Schwäche
des Königtums. Der niedere Adel, die Städte und die Geistlichkeit
traten dem Landesherrn seit dem 13. und 14. Jh. als Landstände mit
dem Recht der Steuerbewilligung gegenüber. Diese Ansätze zum
modernen Flächenstaat entwickelten sich in Deutschland, im Gegensatz
zu Frankreich, nicht zentral, sondern in den Territorien.
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